Gesetzgebung & Förderung

 

Die Aufstellung und der Betrieb einer KWK-Anlage erfordert die Beachtung einer Reihe von Gesetzen und Regularien. Das betrifft unter anderem Regelungen zum Umweltschutz, zum sicheren Betrieb einer Anlage und Messstellenbelange. Demgegenüber stehen Gesetze und Richtlinien, die die Förderung von KWK-Systemen beschreiben. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind dabei die bedeutendsten.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Das KWKG ist eines der grundlegende Gesetze für die Förderung von KWK-Anlagen. Es ist seit 2002 in Kraft und schafft Anreize für Investitionen in hocheffiziente und CO2-arme KWK-Anlagen durch zeitlich befristete Zuschlagszahlungen. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil der Stromerzeugung aus KWK zu erhöhen und Emissionen durch CO2 signifikant zu senken. Das KWKG zielt besonders auf die Förderung der CO2-armen Energieerzeugern aus Gas-KWK.Das KWKG bietet die Möglichkeit Zuschläge für erzeugten Strom zu erhalten. Dabei hängen Höhe und Dauer der Zuschläge unter anderem von der elektrischen Leistung der Anlage und davon ab, ob der erzeugte Strom in ein Netz eingespeist wird oder selbst verbraucht. Es gibt eine Direktvermarktungspflicht für Anlagen über 100 kW. Für Anlagen über 500 KW und 50 MW gilt eine Pflicht zu Teilnahme an Ausschreibungen. Modalitäten dieser Ausschreibungen werden in der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) näher beschrieben. Neben KWK-Zuschlägen können Anlagen auch durch zusätzliche Bonuszahlungen, wie etwa durch einen Bonus Innovative Erneuerbare Wärme oder dem sogenannten Kohleersatzbonus gefördert werden.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Steuer- bzw. Förderinstrument für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Das Ziel des EEG ist es, die Energieversorgung umzubauen und den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2030 auf mindestens 80 Prozent zu steigern. Das EEG trat erstmals im Jahr 2000 in Kraft und wurde seitdem regelmäßig novelliert- zuletzt im Jahr 2023. KWK-Anlagen können durch das EEG gefördert werden, wenn Sie Biomasse als Brennstoff verwenden. Wie im KWKG ist die Förderung von der Größe der Anlage abhängig. Anlagen bis 100 Kilowatt elektrischer Leistung haben einen Anspruch auf eine Festvergütung.  Ab 150 Kilowatt besteht eine Pflicht zur Teilnahme an der Direktvermarktung; allerdings auch ein Anspruch auf eine Marktprämie.

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Bundes-Immisionschutzverordnungen (X. BImSchV) und UVPG

Der Klima- und Umweltschutz sind die Themen unserer Zeit. Mensch und Natur müssen vor schädlichen Einwirkungen, wie Abgasen oder Lärm, geschützt werden. Maßgebliche Regelungen für dieses Ziel sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Wer in Deutschland eine KWK-Anlage errichten will, muss diese Gesetze unter Umständen berücksichtigen.Das Bundes-Immissionsschutzgesetz gibt grundsätzliche Anforderungen an den Immissionsschutz vor. Die für die Praxis wesentlichen Durchführungsbestimmungen finden sich in zahlreichen Durchführungsverordnungen (X. BImSchV). Überdies können die Bundesländer noch zusätzliche Richtlinien verfügen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dient dem Ziel, Umweltauswirkungen eines öffentlichen oder privaten Vorhabens frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 3 UVPG).Das Bundes-Immissionsschutzgesetz unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen:

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), vor allem aber große Industrieunternehmen verfügen über großes Potenzial für die Senkung ihres Energieverbrauchs. Durch die Optimierung und den Austausch von Technologien lassen sich zum Beispiel energieeffiziente Produktionsprozesse etablieren.Um diese Reserven zu heben, wurde die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft ins Leben gerufen. Die geförderten Maßnahmen reichen vom Einsatz oder Austausch hocheffizienter Technologien und Anlagen über die Optimierung von Prozessen und Organisationsstrukturen bis zu einem Aufbau von Energieaudits sowie Energie- und Umweltmanagementsystemen.

Das Förderprogramm besteht aus sechs Modulen, wovon besonders Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien und Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen für KWK-Anlagen interessant sind. Im Modul 2 werden Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung gefördert. Das können auch KWK-Anlagen sein, die feste pflanzliche Biomasse verwenden. Auf Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des fossilen Energieverbrauchs oder CO2-intensiver Ressourcen in Unternehmen beitragen, zielt Modul 4 des EEW: „Die Förderung ist technologieoffen und kann auch die unter Modul 1, 2, 3 und 6 genannten Maßnahmen umfassen.“

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Wer heutzutage ein Haus bauen oder sanieren und dabei gleichzeitig in Erneuerbare Energien investieren möchte, profitiert von zahlreichen Fördermöglichkeiten. Eine beliebte Option stellt dabei die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) dar. Gefördert wird in diesem Rahmen auch die Anschaffung von Anlagen, die Strom und Wärme für das Gebäude bzw. das Quartier mittels Erneuerbaren Energien produzieren. Biomasse-KWK-Anlagen können innerhalb der Säulen BEG WG und BEG NWG gefördert werden. Innerhalb dieses Rahmens wird vor dem Hintergrund der Gesamtinvestition gefördert, weil die Anlage das Effizienzniveau des Gebäudes steigert. Die Teilprogramme BEG WG und BEG NWG vereinen sämtliche Förderungen von Maßnahmen an Wohnhäusern und Nichtwohngebäuden zur Steigerung der ökologischen Effizienz. Damit sind alle Vorhaben gemeint, die im Ergebnis den energetischen Zustand eines Gebäudes auf eine Effizienzhaus-Stufe führt – gleich, ob es sich dabei um einen Neubau oder um eine Sanierung handelt.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Der Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen erneuerbarer Energien und die Dekarbonisierung bestehender Wärmenetz steht im Fokus der BEW. Die Förderung verfolgt einen systemischen Ansatz, der das Wärmenetz als Ganzes in den Blick nimmt und darauf zielt, die zeitaufwändige Umstellung bestehender Netze auf erneuerbare Energien und Abwärme und den Neubau vorwiegend erneuerbar gespeister Netze zuverlässig zu unterstützen. Kommunen können Zuschüsse erhalten, wenn diese ein Nahwärmenetz mit hohen Anteilen an erneuerbaren Energien im Neubaugebiet errichten oder ein bestehendes Fernwärmenetze auf erneuerbare Energien und Abwärme umrüsten. KWK-Anlagen werden dabei als Investition in Erzeugungsanlage und Infrastruktur gefördert.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das GEG gilt seit 1. November 2020 und führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Das GEG legt fest, dass sowohl private als auch gewerbliche und öffentliche Neubauten ab dem Jahr 2021 alle EU-Richtlinien für Niedrigstenergiegebäude erfüllen und zudem auf erneuerbare Energien setzen müssen. KWK wurde bisher – wenn mit Biomethan betrieben – als Erfüllungsoption zur Beheizung von Gebäuden berücksichtigt. Für Industriebetriebe, Stadtwerke und Kommunen ist das GEG durch den günstigen Primärenergiefaktor für Biomethan interessant, der die Möglichkeiten für die Dekarbonisierung der Objekt-, Areal und Fernwärmeversorgung erweitert. Unternehmen und Einrichtungen, die einen hohen Bedarf an Strom und Wärme haben können durch beispielsweise durch Biomethan-KWK-Anlagen auf eine wesentlich emissionsärmere und umweltfreundliche Art der Energieversorgung umstellen.

Das GEG wird derzeit novelliert. Der B.KWK setzt sich für die Beibehaltung von KWK als Erfüllungsoption im Gebäudebereich ein

Kommunales Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Ebenfalls neu und derzeit im Gesetzgebungsprozess ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG). Es verpflichtet Kommunen zur Anfertigung von Wärmeplanungen.

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